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Pässe und Personalausweise

Reisepass

Reisepass der Bundesrepublik Deutschland, © dpa

Artikel

Wichtiger Hinweis

Ausstellung von Pässen und Personalausweisen

Allgemeine Informationen

Die Botschaft ist für die Ausstellung von Pässen und Personalausweisen an deutsche Staatsangehörige, die in Slowenien wohnhaft sind, zuständig.

Die Ausstellung muss persönlich während der Schalterstunden in der Botschaft beantragt werden. Ist die antragstellende Person minderjährig, müssen auch ihre Sorgeberechtigten persönlich in der Botschaft vorsprechen.

Für die Beantragung eines Reisepasses oder Personalausweises ist eine vorherige Terminvereinbarung über das Terminvergabesystem der Deutschen Botschaft Ljubljana erforderlich.

Die Bearbeitungszeit beträgt ca. sechs Wochen. Sie verlängert sich, wenn namens-, personenstands- oder staatsangehörigkeitsrechtliche Vorfragen geprüft und gelöst werden müssen.

Pässe und Personalausweise, deren Gültigkeit abgelaufen ist, können nicht verlängert werden; es muss stets die Ausstellung eines neuen Passes bzw. eines neuen Personalausweises beantragt werden.

Antragsunterlagen

  • vollständig und leserlich ausgefülltes Antragsformular (die Information zur Datenschutz-Grundverordnung, die dem Antragsformular beigefügt ist, dient lediglich Ihrer Unterrichtung und muss weder ausgedruckt, noch der Botschaft vorgelegt werden)
  • ein aktuelles biometriefähiges Foto; fußläufig zur Botschaft befinden sich eine Reihe von Fotostudios, u.a. DIAStudio und Tivoli
  • derzeitiger Reisepass und Personalausweis; bei Verlust oder Diebstahl: polizeiliche Verlustanzeige
  • Meldebestätigung (Potrdilo o prebivališču) der Wohnsitzgemeinde in Slowenien nicht älter als sechs Monate
  • sofern sich aus dem derzeitigen Pass und/oder Personalausweis ein Wohnsitz in Deutschland ergibt: die Abmeldebestätigung zum letzten deutschen Wohnsitz
  • deutsche Geburtsurkunde oder internationale (mehrsprachige) Geburtsurkunde
  • sofern Sie verheiratet oder verpartnert sind oder waren: Heirats-/Partnerschaftsurkunde
  • bei Minderjährigen:
    • amtliche Lichtbildausweise der Sorgeberechtigten
    • deutsche oder internationale (mehrsprachige) Heiratsurkunde der Eltern
    • falls die Eltern der antragstellenden Person zum Zeitpunkt ihrer Geburt nicht miteinander verheiratet gewesen sind: Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung bzw. über die Vaterschaftsfeststellung mit deutscher Übersetzung
  • bei slowenischer Staatsangehörigkeit:
    • gültiger slowenischer Reisepass oder Personalausweis (Osebna izkaznica)
    • Bescheinigung der slowenischen Staatsangehörigkeitsbehörde (Upravna enota, Sektor za upravne notranje zadeve, Oddelek za matične zadeve) darüber, dass und wann (!) die antragstellende Person die slowenische Staatsangehörigkeit erworben hat
  • Bei Personen, die nicht über die slowenische Staatsangehörigkeit verfügen: slowenischer Aufenthaltstitel
  • ggf. Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis, Einbürgerungsurkunde, Bescheinigung nach § 15 BVFG für Spätaussiedler, etc.)
  • ggf. Nachweis der Namensführung nach deutschem Recht (Bescheinigung über die Namensführung eines deutschen Standesamtes, deutsche Heiratsurkunde, Auszug aus dem deutschen Familienbuch)
  • ggf. Nachweis über den Erwerb eines Doktortitels, sofern dieser nach deutschem Recht geführt werden darf
  • nur bei Personalausweisanträgen: die unterschriebene Zusatzerklärung zur Funktionalität und zu den Sicherheitsmerkmalen des Personalausweises (siehe Download-Formular)
  • Bargeld oder Kreditkarte (Visa oder MasterCard) zur Begleichung der Bearbeitungsgebühr

Abhängig vom Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich werden, über die die Botschaft Sie bei Ihrer Vorsprache unterrichten wird.

Insbesondere kann bei einzelnen Urkunden eine Überbeglaubigung (in Form einer Apostille oder Legalisation) oder die Echtheitsüberprüfung ausländischer Urkunden notwendig sein.

Bitte beachten Sie, dass unvollständige Anträge erst bei Vorlage aller erforderlichen Unterlagen abschließend bearbeitet werden können.

Änderung des Wohnorts in Pässen und Personalausweisen

Wenn Sie sich in Deutschland ab- und in Slowenien angemeldet haben, sind Sie gehalten, den Wohnort in Ihrem Pass und in Ihrem Personalausweis ändern zu lassen.

Die Änderung muss persönlich in der Botschaft beantragt werden. Bitte buchen Sie zur Wohnortänderung einen Termin über das Terminvergabesystem der Botschaft.

Ist die antragstellende Person minderjährig, müssen auch ihre Sorgeberechtigten persönlich in der Botschaft vorsprechen.

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Das vollständig und leserlich ausgefüllte Antragsformular. Das Formular steht zum Herunterladen für Sie zur Verfügung (siehe unten).
  • Das Original des Passes/des Personalausweises, der geändert werden soll.
  • Die Abmeldebestätigung zum letzten Wohnsitz des Pass-/Personalausweisinhabers bzw. der Pass-/Personalausweisinhaberin in Deutschland
  • Die Meldebestätigung (Potrdilo o prebivališču) der Wohnsitzgemeinde in Slowenien zur Person des Pass-/Personalausweisinhabers bzw. der Pass-/Personalausweisinhaberin. Die Bestätigung darf nicht älter als sechs Monate sein.

Die Wohnortänderung ist gebührenfrei.

Ausweispflicht in Slowenien

Bei einem Aufenthalt in Slowenien müssen deutsche Staatsangehörige in der Lage sein, sich durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Pass; Personalausweis) zur Person ausweisen zu können. Gleiches gilt für die Einreise nach Slowenien, wenn diese von Kroatien aus erfolgt.

Um einen gültigen Lichtbildausweis handelt es sich im Fall deutscher Staatsangehöriger dann, wenn das Gültigkeitsdatum des Lichtbildausweises noch nicht erreicht ist oder das Gültigkeitsdatum des Lichtbildausweises höchstens um ein Jahr überschritten wurde. Vorläufige Personalausweise dürfen ihr Gültigkeitsdatum nicht überschritten haben.

Downloads

Bitte laden Sie das Antragsformular herunter und füllen Sie es aus (vorzugsweise am PC). Einen Ausdruck des ausgefüllten Formulars bitte der Botschaft vorlegen.

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Die Zusatzerklärung muss unterschrieben und zusammen mit dem Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises der Botschaft vorgelegt werden.

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