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In welchen Fällen muss eine Kindernamenserklärung abgegeben werden ?
Hier erläutern wir Ihnen die gängigsten Fallkonstellationen. Klicken Sie auf das jeweilige Plus-Zeichen.
FAQ
Das Kind erwirbt durch Geburt automatisch den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. Eine Namenserklärung ist nicht erforderlich.
Der gemeinsame identische Familienname (Ehename) der Kindeseltern muss sich aus der deutschen oder aus der slowenischen Heiratsurkunde der Kindeseltern ergeben.
Sollte die Ehe nicht in Deutschland oder in Slowenien, sondern in einem Drittstaat geschlossen worden sein, so erkundigen Sie sich bitte bei der Botschaft, ob auch in diesem Fall ein Ehename vorliegt.
In dieser Fallkonstellation hat das Kind für den deutschen Rechtsbereich mit Geburt noch keine Geburtsnamen erworben. Es ist zunächst geburtsnamenslos! Dies gilt auch dann, wenn für den slowenischen Rechtsbereich bereits eine Geburtsnamensbestimmung herbeigeführt worden ist.
Für den deutschen Rechtsbereich muss der Geburtsname zwingend durch die Abgabe einer (weiteren) Namenserklärung der/des Sorgeberechtigten erst noch bestimmt werden.
In dieser Fallkonstellation erwirbt das Kind mit Geburt den von der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes geführten Namen als Geburtsnamen. Soll das Kind diesen Geburtsnamen weiterhin führen, muss nichts veranlasst werden.
Wird eine Vaterschaft zu dem Kind begründet, nachdem die Geburt des Kindes vom slowenischen Standesamt beurkundet worden ist, kann der Geburtsname des Kindes nachträglich geändert werden. Hierfür müssen die Sorgeberechtigten des Kindes eine Namenserklärung gegenüber dem zuständigen deutschen Standesamt abgeben.