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Beglaubigungen; Bescheinigungen
Foto eines Stempels, © colourbox
Wichtiger Hinweis
Allgemeines
Die Botschaft kann Unterschriften und die Übereinstimmung von Fotokopien mit dem Original beglaubigen, sofern das entsprechende Dokument für den Gebrauch in Deutschland bestimmt ist. Die Beglaubigungstätigkeit der Botschaft ist grundsätzlich gebührenpflichtig.
Darüber hinaus stellt die Botschaft auch Bescheinigungen aus.
Terminbuchung
Bitte buchen Sie für Beglaubigungen und Bescheinigungen einen Termin über das Terminvergabesystem der Botschaft.
Sofern Sie eine Grenzübertrittsbescheinigung benötigen, ist eine Terminvereinbarung nicht erforderlich. Bitte sprechen Sie zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten der Botschaft ohne vorherige Terminvereinbarung vor.
Beglaubigung von Unterschriften
Die Beglaubigung einer Unterschrift erfolgt durch Vollziehung oder durch Anerkennung der Unterschrift vor dem Konsularbeamten. Eine Namenszeichnung (z.B. bei einer Anmeldung zum Handelsregister) kann nur beglaubigt werden, wenn die Unterschrift vor dem Konsularbeamten vollzogen wird. Sowohl bei der Vollziehung als auch bei der Anerkennung muss derjenige, dessen Unterschrift beglaubigt werden soll, persönlich unter Vorlage seines gültigen Reisepasses oder seines gültigen Personalausweises in der Botschaft vorsprechen.
Typische Rechtsgeschäfte, bei denen die Beglaubigung von Unterschriften von Bedeutung ist, sind u.a.
- Vollmachtserteilungen unter Vorlage einer Vollmachtserklärung, die von einem deutschen Rechtsanwalt oder von einem deutschen Notar entworfen wurde
- Genehmigungserklärungen und Vollmachtsbestätigungen zu einem in Deutschland beurkundeten Rechtsgeschäfts (z.B. zu einem Grundstückskaufvertrag)
- Anmeldungen einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft zum Handelsregister. - Beachte: in Handelsregisterangelegenheiten muss der Botschaft stets auch ein aktueller Auszug aus dem Handelsregister vorgelegt werden.
Die Botschaft empfiehlt, ihr das Dokument, das Sie unterschreiben möchten und bei dem Ihre Unterschrift beglaubigt werden soll, zuzusenden, bevor Sie bei der Botschaft persönlich vorsprechen. Hierdurch verhindern Sie, andernfalls eventuell mehrfach vorsprechen zu müssen. Schreiben Sie uns eine kurze Nachricht und fordern Sie eine Email-Adresse an, an die Sie das Dokument in eingescannter Fassung übermitteln können.
Beglaubigung von Fotokopien
Zur Beglaubigung einer Fotokopie muss der Botschaft das Original des zu beglaubigenden Dokuments vorgelegt werden.
Lebensbescheinigungen in Rentenangelegenheiten
Die Bescheinigung kann von jeder siegelführende slowenische Stelle wie z.B. Stadt- oder Gemeindeverwaltungen, Polizei, Notare oder die Anstalt für Renten- und Invalidenversicherung Sloweniens (Zavod za pokojninsko in invalidsko zavarovanje Slovenije) vorgenommen werden, daneben aber auch von der Botschaft.
Zur Ausstellung der Bescheinigung ist stets die persönliche Vorsprache des Rentenbeziehers/der Rentenbezieherin unter Vorlage seines/ihres gültigen Reisepasses oder Personalausweises erforderlich.
Lebensbescheinigungen für eine deutsche gesetzliche Rente, für eine Entschädigungszahlung sowie für eine gesetzliche Rente aus einem Mitgliedstaat der EU oder EWR sind gebührenfrei. Lebensbescheinigungen für eine betriebliche oder private Rente bzw. Zusatzrente sind gebührenpflichtig (34,07 EUR).
Grenzübertrittsbescheinigungen
Ausländer, die von deutschen Ausländer- oder Grenzkontrollbehörden zur Ausreise aus Deutschland aufgefordert worden sind, benötigen in vielen Fällen eine Grenzübertrittsbescheinigung. Von den o.g. Behörden erhalten diese Personen zu diesem Zweck einen Bescheinigungsvordruck.
Bei Bedarf kann auch die Botschaft die Bescheinigung auf dem Vordruck erteilen. Hierzu muss der Botschaft neben dem Bescheinigungsvordruck auch das Original des gültigen Reisepasses und das Original der gültigen slowenischen Aufenthaltserlaubnis im Rahmen einer persönlichen Vorsprache vorgelegt werden (gilt auch für Minderjährige). Eine Erteilung der Bescheinigung auf postalischem Weg ist nicht möglich.
Die Erteilung der Bescheinigung ist gebührenfrei.
Sofern Sie eine Grenzübertrittsbescheinigung benötigen, ist eine Terminvereinbarung nicht erforderlich. Bitte sprechen Sie zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten der Botschaft ohne vorherige Terminvereinbarung vor.
Keine Identitätsprüfung durch die Botschaft bei Kontoeröffnung u.ä.
Auf Grund von Vorgaben des Geldwäschegesetzes ist die Botschaft nicht befugt, Identitätsprüfungen bei Kontoeröffnungen, Kreditvergaben, Kreditkartenanträgen, Kontovollmachten und in vergleichbaren Fällen vorzunehmen. Eine anderslautende Vereinbarung zwischen deutschen Banken/Kreditinstituten und dem Auswärtigen Amt und seinen Auslandsvertretungen existiert nicht. Auch eine Beglaubigung von Unterschriften durch die Botschaft ist in diesen Fällen nicht möglich. - Bitte wenden Sie sich hinsichtlich des weiteren Vorgehens an die Bank, die Ihnen die Unterlagen zugesandt hat.
Im Ausland gibt es für die Identitätsprüfung grundsätzlich folgende Möglichkeiten:
- Wenn vorhanden: Auslandsniederlassungen der jeweiligen Bank; einige Banken bieten zudem die Möglichkeit der Videoidentifizierung an.
- In Mitgliedstaaten der EU können Rechtsanwälte, Notare und andere Banken die Identifizierung vornehmen.
- Auslandshandelskammern, soweit eine vertragliche Vereinbarung mit den Banken besteht.
Eine Sonderregelung besteht in Verfahren der Eröffnung eines Sperrkontos im Rahmen eines Visumantrags zum Zwecke der Ausbildung oder zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche sowie in Verfahren des Abschlusses von Studentendarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). In diesen Fällen darf die Botschaft Beglaubigungen vornehmen. Die Beglaubigungsvermerke der Botschaft dürfen allerdings auch in diesen Ausnahmefällen nicht auf dem Bankformular erfolgen. Ob die Bank die botschaftseigenen Beglaubigungsvermerke oder Bescheinigungen als ausreichend akzeptiert, kann von der Botschaft nicht beurteilt werden.