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Ich möchte in Deutschland studieren.
internationale Studierende, © colourbox.de
Wenn Sie in Slowenien studieren und einen Teil Ihres Studiums in Deutschland durchführen möchten, benötigen Sie kein Visum und auch keine Aufenthaltserlaubnis, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 16c AufenthG):
- Sie werden sich nicht länger als 360 Tage zu Studienzwecken in Deutschland aufhalten.
- Sie sind in Besitz eines slowenischen Aufenthaltstitels, in dem der Begriff „Student“ in slowenischer Sprache eingetragen (vgl. Art. 17 Abs. 1der Richtlinie (EU) 2016/801) und der während der Dauer Ihres Aufenthalts in Deutschland weiterhin gültig ist.
- Sie müssen als Student an einem Mobilitätsprogramm teilnehmen (z.B. Erasmus+-Programm der Europäischen Union oder ein Programm, das zwischen der slowenischen und der deutschen Hochschule vereinbart worden ist).
- Die Hochschule in Deutschland, an der Sie einen Teil Ihres Studiums durchführen möchten, macht dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die nach § 16c Abs. 1 AufenthG vorgesehene Mitteilung. Die Mitteilung muss spätestens 30 Tage, bevor Sie das Studium in Deutschland beginnen möchten, beim BAMF eingehen.
Ausführliche Informationen finden Sie in einem Flyer und in einem FAQ, beides zur Verfügung gestellt vom BAMF.
Liegen die o.g. Voraussetzungen nicht vor, benötigen Sie ein Visum. Hierzu erläutern wir Ihnen nun, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, damit Sie die Erteilung eines Visums beantragen können. Darüber hinaus erläutern wir Ihnen das Antragsverfahren.
Zur Beantragung des Visums müssen Sie den vorgesehenen Formblattantrag ausfüllen. Wir bitten Sie, dies über das Videx-Formular zu tun und bitte denken Sie auch daran, das Videx-Formular erst wenige Tage vor Ihrer Vorsprache bei der Botschaft auszufüllen. Handschriftlich ausgefüllte Anträge können nicht akzeptiert werden.
Das auszufüllende Videx-Formular finden Sie hier.
Einen Ausdruck des ausgefüllten Formulars müssen Sie der Botschaft am Tag Ihrer Vorsprache vorlegen. Bei dem Ausdruck befindet sich auch eine vom Antragsteller zu unterschreibende Belehrungserklärung. Für Antragsteller, die nur slowenisch sprechen, steht eine Übersetzung des Wortlauts der Erklärung zur Verfügung.
Sie müssen im Antragsverfahren nachweisen, dass Sie die für die Erteilung des Visums vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen (vgl. § 82 Abs. 1 AufenthG). Der Nachweis muss grundsätzlich schriftlich, m.a.W. durch die Vorlage von Unterlagen erfolgen.
In einer Checkliste hat die Botschaft die üblicherweise erforderlichen Unterlagen für Sie zusammengestellt. Bitte lesen Sie sich die Checkliste aufmerksam durch und beachten Sie hierbei auch folgendes:
- Die Unterlagen müssen Sie der Botschaft im Original und mit einer Kopien vorlegen. Ausnahmen werden in der Checkliste erläutert.
- Die Botschaft behält sich vor, nach Antragstellung im Einzelfall weitere Unterlagen von Ihnen anzufordern.
- Die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen begründet keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Visums.
- Bitte übersenden Sie der Botschaft nicht unaufgefordert Unterlagen. Unaufgefordert bei der Botschaft eingehende Unterlagen werden weder gesichtet, noch geprüft, noch aufbewahrt und aus datenschutzrechtlichen Gründen vernichtet.
Studenten müssen nachweisen, dass sie in der Lage sind, die im Zusammenhang mit ihrem Studienaufenthalt entstehenden Kosten des Lebensunterhalts zu tragen. Dem Studenten muss dazu ein Betrag in Höhe von monatlich 992,- EUR bzw. jährlich 11.904 EUR zur Verfügung stehen. Muss der Student Studiengebühren bezahlen, muss er nachweisen, dass er in der Lage ist, diese Gebühren neben den Kosten des Lebensunterhalts zu tragen.
Im Rahmen des Visumverfahrens müssen Sie die Finanzierung für das erste Studienjahr nachweisen. Ihnen stehen u.a. folgende Möglichkeiten der Nachweisführung zur Verfügung:
- Stipendium aus deutschen öffentlichen Mitteln.
- Stipendium einer in Deutschland anerkannten Förderorganisation (z.B. DAAD).
- Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto. Bei der Wahl des Anbieters sind Sie frei.
- Abgabe einer Verpflichtungserklärung auf bundeseinheitlichem Vordruck (vgl. §§ 66 bis 68 ). Die Erklärung muss durch eine dritte Person, die sich gewöhnlich in Deutschland aufhält, gegenüber der Ausländerbehörde abgegeben werden. Sie darf nicht älter als 6 Monate sein und muss den Aufenthaltszweck „Sprachkurs/Studium“ und den Vermerk „Bonität nachgewiesen“ tragen.
Das Antragsformular, die antragsbegründenden Unterlagen und die Gebühr müssen Sie im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Botschaft abgeben.
Für die Vorsprache benötigen Sie einen Termin. Bitte besuchen Sie das Online-Terminvergabesystem der Botschaft, um einen Termin zu buchen.
Die Botschaft arbeitet bei der Terminregistrierung und Terminvergabe nicht mit Vermittlern oder Agenturen zusammen. Vermittler und Agenturen haben keinen besonderen Zugang zum Terminvergabesystem der Botschaft und sind auch nicht in der Lage, eine schnellere Terminvergabe zu ermöglichen.
Bitte nehmen Sie sich auch einen Moment Zeit und informieren sich über die Datenschutzbestimmungen im Visumsverfahren.