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Ich möchte in Deutschland arbeiten.

IT-Spezialisten bei der Arbeit

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Wichtiger Hinweis

Fachkräfte

Drittstaatsangehörige können grundsätzlich nur dann in Deutschland arbeiten, wenn sie Fachkräfte sind und sie eine qualifizierte Beschäftigung in einem Ausbildungsberuf ausüben möchten. Wird eine Blaue Karte EU beantragt, muss die erworbene Qualifikation zudem der geplanten Tätigkeit entsprechen.

Zum Nachweis Ihrer Eigenschaft als Fachkraft müssen Sie im Besitz einer deutschen qualifizierten Berufsausbildung sein. Sind Sie im Besitz einer ausländischen Berufsausbildung, müssen Sie Ihre ausländische Qualifikation als gleichwertig anerkennen lassen (vgl. Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)). Die Anerkennung muss durchgeführt werden, bevor die Erteilung des Visums beantragt wird. Über das Anerkennungsverfahren informiert das Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.

Die Eigenschaft als Fachkraft gilt darüber hinaus als nachgewiesen, wenn der Drittstaatsangehörige in Besitz eines deutschen oder eines anerkannten ausländischen Hochschulabschlusses oder eines ausländischen Hochschulabschlusses ist, der einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist. Sollten Sie in Besitz eines ausländischen Hochschulabschlusses sein, können Sie auf dem Infoportal zu ausländischen Bildungsabschlüssen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen prüfen, ob dieser Abschluss anerkannt oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist.

Ausnahmen zur Erwerbstätigkeit für Nicht-Fachkräfte bestehen unter anderem für Berufskraftfahrer und Aufenthalte im Rahmen des Working Holiday Programms.

Anerkennungspartnerschaft

Sofern die ausländische Berufsausbildung noch nicht in Deutschland anerkannt werden konnte, es aber bereits einen potentiellen Arbeitgeber in Deutschland gibt, besteht die Möglichkeit der Einreise im Rahmen einer sogenannten Anerkennungspartnerschaft. In diesem Fall ist vor der Einreise das Einleiten eines Anerkennungsverfahrens bzw. das Vorliegen eines Bescheids über die teilweise Gleichwertigkeit nicht erforderlich.

Die Visumerteilung ist mit der formlosen Verpflichtung der angehenden Fachkraft und des Arbeitgebers verbunden, nach der Einreise die Anerkennung zu beantragen und das Verfahren aktiv zu betreiben. Grundvoraussetzungen für die Anerkennungspartnerschaft sind, neben dem Arbeitsvertrag, das Vorliegen einer Berufsqualifikation, die eine mindestens zweijährige Ausbildung erfordert hat oder ein Hochschulabschluss - beides muss vom jeweiligen Ausbildungsstaat anerkannt sein -, sowie deutsche Sprachkenntnisse auf Niveau A2 (GER). Der Nachweis über die Anerkennung des Abschlusses im Ausbildungsstaat ist mittels einer Bestätigung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) zu führen.

Berufspraktische Erfahrung in nicht- reglementierten Berufen und bei IT-Spezialisten

In nicht-reglementierten Berufen ist eine Beschäftigung ohne formale Anerkennung einer etwaigen ausländischen Berufsausbildung oder einem Hochschulabschluss möglich, sofern ausgeprägte berufspraktische Erfahrungen vorliegen.

Die Anforderung an Personen mit berufspraktischer Erfahrung ist, dass sie einen Berufs- oder Hochschulabschluss, der vom jeweiligen Ausbildungsstaat anerkannt ist, vorweisen können. Im Falle eines Berufsabschlusses ist eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erforderlich. Der Nachweis über die Anerkennung des Abschlusses im Ausbildungsstaat ist mittels einer Bestätigung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) zu führen. Alternativ zu einem staatlich anerkannten Abschluss ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Abschluss einer deutschen Auslandshandelskammer ausreichend. Zudem sind mindestens zwei Jahre Erfahrung, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf, im angestrebten Beruf vorausgesetzt. Das Arbeitsplatzangebot in Deutschland muss ein Bruttojahresgehalt von mindestens 40.770 Euro (Jahr 2024) zusichern, bei Tarifbindung des Arbeitgebers genügt eine Entlohnung entsprechend dem Tarifvertrag. Der Nachweis von deutschen Sprachkenntnissen ist nicht erforderlich.

Für IT-Spezialistinnen und -Spezialisten gilt abweichend: Ein Berufs- oder Hochschulabschluss ist nicht erforderlich.

Chancenkarte

Die Chancenkarte berechtigt zur Einreise nach Deutschland für bis zu 12 Monate, um dort einen Arbeitsplatz zu suchen oder Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen durchzuführen.

Voraussetzung ist, dass der Lebensunterhalt für die Zeit des Aufenthalts finanziert werden kann. Während der Arbeitssuche kann auch einer Nebenbeschäftigung nachgegangen werden (20 Stunden pro Woche).

Wer über einen deutschen Abschluss oder einen ausländischen Berufs- oder Hochschulabschluss, der als mit deutschen Abschlüssen gleichwertig oder vergleichbar bewertet wird, verfügt, gilt in Deutschland als „Fachkraft“ und muss neben der Finanzierung des Lebensunterhalts keine weiteren besonderen Voraussetzungen erfüllen.

Aber auch ohne einen gleichwertigen oder vergleichbaren Abschluss ist die Beantragung einer Chancenkarte unter den nachfolgenden Voraussetzungen möglich. Dazu müssen einfache Deutschkenntnisse (A1) oder gute Englischkenntnisse (B2) nachgewiesen durch ein entsprechendes Zertifikat vorliegen, sowie eine ausländische Berufsqualifikation, die in dem Land, in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannt ist und die mindestens zwei Jahre Ausbildungsdauer vorsieht, oder ein ausländischer Hochschulabschluss, der in dem Land, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist, oder ein Berufsabschluss einer deutschen Außenhandelskammer, der eine Ausbildung voraussetzt, die mit den Anforderungen, die in Deutschland an einen vergleichbaren Berufsabschluss gestellt werden, übereinstimmt.

Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Chancenkarte eine Möglichkeit, in Deutschland einen Arbeitsplatz zu finden ohne Deutschkenntnisse oder eine Jobzusage.

Sonderregelung für Inhaber eines slowenischen Daueraufenthalts-EU

Drittstaatsangehörige, die in Slowenien die Rechtstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten haben und zum Nachweis hierüber in Besitz einer slowenischen Aufenthaltserlaubnis sind, die die Bezeichnung „rezident za daljši čas – ES“ trägt, können visumsfrei zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach Deutschland einreisen, müssen jedoch innerhalb von 90 Tagen nach Einreise bei der zuständigen deutschen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG beantragen. Eine Erwerbstätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die deutsche Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist.

Ablauf des Visumverfahrens

Als nächstes erläutern wir Ihnen, welche Voraussetzungen Sie konkret erfüllen und welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, damit Sie die Erteilung eines Visums beantragen können. Darüber hinaus erläutern wir Ihnen das Antragsverfahren.


Sie müssen im Visumsverfahren u.a. nachweisen, dass Ihnen ein Arbeitsplatz angeboten worden ist. Dieser Nachweis muss durch eine Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis durch Ihren künftigen Arbeitgeber erbracht werden. Den hierbei von dem Arbeitgeber zur verwendenden Vordruck finden Sie hier. Bitte beachten Sie, dass der Vordruck von dem Arbeitgeber vollständig ausgefüllt werden muss.

Sollten Sie in Deutschland noch eine Qualifizierungsmaßnahme durchführen müssen (Anträge nach § 16d AufenthG), muss Ihr Arbeitgeber darüber hinaus auch das Zusatzblatt A zur „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ ausfüllen. Das Zusatzblatt finden Sie hier.


Zur Beantragung des Visums müssen Sie den vorgesehenen Formblattantrag ausfüllen. Wir bitten Sie, dies online zu tun und bitte denken Sie auch daran, das online-Formular erst wenige Tage vor Ihrer Vorsprache bei der Botschaft auszufüllen.

Das auszufüllende online-Formular finden Sie hier.

Einen Ausdruck des ausgefüllten Formulars müssen Sie der Botschaft am Tag Ihrer Vorsprache vorlegen. Bei dem Ausdruck befindet sich auch eine vom Antragsteller zu unterschreibende Belehrungserklärung. Für Antragsteller, die nur slowenisch sprechen, steht eine Übersetzung des Wortlauts der Erklärung zur Verfügung.

Sie müssen im Antragsverfahren nachweisen, dass Sie die für die Erteilung des Visums vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen (vgl. § 82 Abs. 1 AufenthG). Der Nachweis muss grundsätzlich schriftlich, m.a.W. durch die Vorlage von Unterlagen erfolgen.

In einer Checkliste hat die Botschaft die üblicherweise erforderlichen Unterlagen für Sie zusammengestellt. Bitte lesen Sie sich die Checkliste aufmerksam durch und beachten Sie hierbei auch folgendes:

  • Die Unterlagen müssen Sie der Botschaft im Original und mit einer Kopien vorlegen. Ausnahmen werden in der Checkliste erläutert.
  • Die Botschaft behält sich vor, nach Antragstellung im Einzelfall weitere Unterlagen von Ihnen anzufordern.
  • Die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen begründet keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Visums.
  • Bitte übersenden Sie der Botschaft nicht unaufgefordert Unterlagen. Unaufgefordert bei der Botschaft eingehende Unterlagen werden weder gesichtet, noch geprüft, noch aufbewahrt und aus datenschutzrechtlichen Gründen vernichtet.

Checkliste:

Wenn Sie das 45. Lebensjahr vollendet haben, dann müssen Sie im Visumsverfahren nachweisen, dass Sie ein Gehalt in Höhe von mindestens 4.152,50 EUR pro Monat erhalten werden, es sei denn, Sie können den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung anderweitig erbringen. Hierdurch wird sichergestellt, dass Sie im Alter eine Rente erhalten, die ihrer Höhe nach mindestens den Betrag der Grundsicherung erreicht.

Das Antragsformular, die antragsbegründenden Unterlagen und die Gebühr müssen Sie im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Botschaft abgeben.

Für die Vorsprache benötigen Sie einen Termin. Bitte besuchen Sie das Online-Terminvergabesystem der Botschaft, um einen Termin zu buchen.

Die Botschaft arbeitet bei der Terminregistrierung und Terminvergabe nicht mit Vermittlern oder Agenturen zusammen. Vermittler und Agenturen haben keinen besonderen Zugang zum Terminvergabesystem der Botschaft und sind auch nicht in der Lage, eine schnellere Terminvergabe zu ermöglichen.

Bitte nehmen Sie sich auch einen Moment Zeit und informieren sich über die Datenschutzbestimmungen im Visumsverfahren.



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